Arzt- und Zahnarztpraxen geht es angesichts der Einschnitte im Gesundheitswesen zunehmend schlechter. Manche sind nicht mehr in der Lage, ihre kurzfristigen Verbindlichkeiten zu bezahlen und sind deshalb "auf dem Papier" insolvent. Die Folge sind Titel und Pfändungen, insbesondere der Ansprüche der (Zahn-) Ärzte gegenüber ihren Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen. Was kann der betroffene (Zahn-) Arzt tun?
Das Arbeitseinkommen unterliegt gemäß §§ 850 ff ZPO einem Pfändungsschutz. So sind gewisse Bestandteile des Arbeitseinkommens grundsätzlich unpfändbar, z.B. bei Alleinstehenden bis zu € 930,00 monatlich, die Hälfte von Überstundenvergütungen, Weihnachtsvergütungen bis zu € 500,00 etc. Unter Arbeitseinkommen versteht man grundsätzlich das, was im Einkommensteuerrecht zu den Einkünften aus nicht selbständiger Tätigkeit (§ 19 Abs. 1 EStG) gehört. Dazu zählen allerdings nicht die Einkünfte von Ärzten und Zahnärzten, die selbständig tätig sind. Dennoch genießen nach der Rechtsprechung auch ihre Einkünfte den Pfändungsschutz der § 850 ff ZPO, weil die Legaldefinition für Arbeitseinkommen auch "sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art" erfasst (§ 850 Abs. 2 ZPO). Die Folge davon ist, dass einer Praxis alle Einkünfte belassen werden müssen, die zur Aufrechterhaltung des Praxisbetriebes und darüber hinaus des notwendigen Lebensunterhalts des (Zahn-) Arztes für sich und die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, erforderlich sind.
Die hierfür erforderlichen Praxiseinkünfte sind jedoch nicht automatisch pfändungsfrei. Hierzu bedarf es eines gesonderten Antrages des Praxisinhabers beim zuständigen Vollstreckungsgericht (§ 850f ZPO). Der Antrag muss glaubhaft gemacht werden, d.h. es müssen sämtliche erforderlichen Praxisaufwendungen (Personal, Miete, Einrichtung, Praxis-Pkw, Materialien etc.) dezidiert dargelegt und belegt werden. Dies geschieht vorzugsweise anhand der einzelnen Aufwandspositionen der Einnahmen-Überschussrechnung bzw. der Summen- und Saldenliste zumindest der letzten zwei repräsentativen Praxisjahre.
Bei entsprechender Aufarbeitung der Praxisdaten wird dem Antrag stattgegeben mit der Folge, dass die Praxis, trotz erheblicher wirtschaftlicher Schwäche des Inhabers, ggf. über Jahre hinweg aufrechterhalten werden kann.
Vergleichbare Entscheidungen für andere Praxen (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und andere Dienstleister) sind nicht veröffentlicht. Indessen gibt es keinen Grund, die Rechtsprechung für Arzt- und Zahnarztpraxen nicht auch auf andere Dienstleister entsprechend zu übertragen.