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24 Beiträge aus dem Gebiet "Steuerrecht"
08.03.2010 | Steuerrecht |
Der große Senat des BFH hat mit Beschluss vom 21.09.2009 das bis dahin geltende grundsätzliche Aufteilungs- und Abzugsverbot von Aufwendungen aufgegeben. Im Ergebnis sollen Aufwendungen, bei denen sowohl die berufliche Veranlassung als auch die Interessen der privaten Lebensführung ins Gewicht fallen und die nicht leicht aufteilbar sind, nach dem objektiven Nettoprinzip ggf. schätzungsweise aufgeteilt und mit dem beruflich veranlassten Teil steuerlich berücksichtigt werden.
Im konkreten Fall war über die steuerliche Berücksichtigung einer Reise als Werbungskosten zu entscheiden, die teilweise der Erholung, aber auch dem Besuch einer mehrtägigen Fachmesse diente.
Die Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei solchen gemischt beruflich und privat veranlassten Reisen können in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe des beruflich und privat veranlassten Zeitanteils der Reise aufgeteilt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
Das unterschiedliche Gewicht der privaten und beruflichen Veranlassung kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.
Die Entscheidung erfasst über den Einzelfall hinaus alle gemischt veranlassten Aufwendungen, wobei zwischen drei Fallgruppen zu unterscheiden ist:
Wenn gemischt veranlasste Aufwendungen voneinander abgrenzbare beruflich und privat veranlasste Anteile enthalten, die jeweils nicht von untergeordneter Bedeutung sind, muss der beruflich veranlasste Teil der Kosten zum Abzug zugelassen werden. Er ist notfalls zu schätzen. Das gilt auch für diejenigen Aufwendungen, die sowohl den beruflichen als auch den privaten Teil betreffen. Sie sind nach dem Verhältnis der beruflichen und privaten Kostenanteile aufzuteilen. Dies gilt beispielsweise bei Pkw-Kosten, Telefongrundgebühren, aber auch bei gemischt beruflich/privat veranlassten Hin- und Rückreisekosten oder Wahrnehmung beruflicher Auswärtstermine mit einem vorangehenden oder nachfolgenden Privataufenthalt.
Ist eine Reise sowohl beruflich als auch privat motiviert oder lädt der Steuerpflichtige Geschäftspartner oder Berufskollegen zu sich nach Hause ein, handelt es sich um untrennbar gemischt veranlasste Aufwendungen, weil die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander greifen, dass ihre Trennung nicht möglich ist. Weil objektivierbare Kriterien für eine Aufteilung fehlen, ist eine solche nicht vorzunehmen.
Stets nicht abziehbar sind Aufwendungen für die Lebensführung, weil sie bereits in der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen pauschal abgegolten werden.
Betroffenen ist zu empfehlen, präzise zu dokumentieren, inwieweit Aufwendungen im Einzelnen beruflich veranlasst sind oder nicht. Nach den im Einzelfall angezeigten Ermittlungsmaßnahmen des Finanzamts noch verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen.
08.12.2009 | Steuerrecht |
Mit dem Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen vom 16.06.2009 ist die Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen erstmals für das Jahr 2010 neu geregelt worden.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1a EStG sind Beiträge zur Basiskrankenversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig. Das sind zunächst die Beiträge, die den gesetzlichen Pflichtleistungen entsprechen, aber auch Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung im selben Umfang.
Uneingeschränkt abzugsfähig sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1lit. b) EStG ab 2010 auch die Beiträge zur sozialen und privaten Pflegeversicherung.
Nicht abzugsfähig sind demgegenüber Beiträge, die auf Zusatzleistungen wie Chefarztbehandlung oder Einzelbettzimmeranspruch entfallen. Soweit der Beitrag auf die Gewährung von Krankengeld entfällt, sind die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung um 4 % zu mindern.
Beschränkt abzugsfähig sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG neben den oben erwähnten Beitragsanteilen für Zusatz- und Komfortleistungen sowie Krankengeld Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen, zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen, und zu Lebensversicherungen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen worden sind.
Der Höchstbetrag des Abzuges beträgt für Arbeitnehmer und Beamte 1.900 € und für die übrigen Steuerpflichtigen 2.800 €. Für zusammenveranlagten Ehegatten errechnet sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der den Ehegatten jeweils zustehenden Höchstbeträge.
Freilich wird der beschränkte Abzug häufig ausfallen, weil sich der Höchstbetrag um die uneingeschränkt abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen vermindert. Ein Abzug der übrigen Vorsorgeaufwendung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn die Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur Pflegeversicherung den Höchstbetrag nicht überschreiten.
Als eigene Beiträge gelten auch die im Rahmen von Unterhaltsverpflichtungen getragenen Beiträge für Kinder, für die ein Anspruch auf Kinderfreibetrag besteht. Beiträge für geschiedene oder dauernd getrennt lebende, unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatten gelten als eigene Beiträge des Geschiedenen oder dauernd Getrenntlebenden. Allerdings erhöhen sich dann die nach dem Realsplitting im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder nach § 33a EStG abzugsfähigen Höchstbeträge um diese Aufwendungen.
17.03.2009 | Steuerrecht |
NLP-Kurse zur Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit für die berufliche Tätigkeit werden von der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten i.d.R. nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Argumentiert wird damit, dass die Aufwendungen nicht ausschließlich beruflich veranlasst gewesen seien, da sie einen nicht nur ganz untergeordneten Bezug auch zur privaten Lebensführung gehabt haben. Sie dienten auch der persönlichen Weiterbildung und dem Alltagsleben. Ferner sei der Teilnehmerkreis der Seminare nicht homogen, da an ihnen regelmäßig verschiedene Berufsgruppen teilnähmen.
Der BFH hat im August 2008 (VI R 44/04) diese Argumentation verworfen. Die privaten Anwendungsmöglichkeiten der in den NLP-Kursen vermittelten Lehrinhalte ergäben sich als bloße Folge zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen Interesse gewonnenen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Verbesserung der Kommunika-tionsfähigkeit. Diese gehöre zu den Schlüssel-qualifikationen bei Berufen, für die die Kommuni-kationsfähigkeit von zentraler Bedeutung sei, insbesondere bei Führungspositionen.
Entgegen der Annahme der Finanzverwaltung und der Finanzgerichte sei es für die homogene Zusammensetzung des Teilnehmerkreises nicht erforderlich, dass alle Teilnehmer derselben Berufsgruppe angehören. Entscheidend ist vielmehr, dass die Kursteilnehmer auf Grund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit gleichgerichtete fachliche Interessen haben. Der Teilnehmerkreis sei als homogen anzusehen, wenn die Teilnehmer zwar unterschiedlichen Berufsgruppen angehören, aber in ihren jeweiligen Berufsgruppen gleiche Funktionen inne haben.
16.12.2008 | Steuerrecht |
Vor einem Jahr legte die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Neuregelung der Erbschaftsteuer vor. Nach langen Diskussionen steht das Gesetz jetzt kurz vor dem Abschluss, der Bundesrat wird sich am 5. Dezember damit befassen. Hier die wichtigsten Neuregelungen:
Die Vererbung der selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten bzw. den eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei. Voraussetzung ist, dass sie nach dem Erwerb zehn Jahre lang vom Erwerber selbst zu Wohnzwecken benutzt wird. Wird sie an die Kinder oder an Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist, vererbt, fällt ebenfalls keine Erbschaftsteuer an, wenn die Wohnfläche bis 200 m² groß ist. Auch hier gilt die 10-Jahres-Regel. Der anteilige Grundstückswert, der auf die 200 m² übersteigende Wohnfläche entfällt, ist zu versteuern. Wird das Familienheim allerdings innerhalb der 10-Jahres-Frist verkauft oder vermietet, so entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Sollten dafür "zwingende Gründe" vorliegen (z. B. Tod oder Pflegebedürftigkeit in der Pflegestufe 3), wird eine Ausnahme von der Nachversteuerung gemacht.
Es gelten folgende neuen Freibeträge:
Erwerber Gesetzentwurf Geltendes
Recht
Ehegatten 500.000 EUR 307.000 EUR
Kinder 400.000 EUR 205.000 EUR
Enkel 200.000 EUR 51.000 EUR
Übrige Personen
Steuerklasse I 100.000 EUR 51.200 EUR
Personen
Steuerklasse II 20.000 EUR 10.300 EUR
Personen
Steuerklasse III 20.000 EUR 5.200 EUR
Für Firmenerben wird es zukünftig zwei Optionen geben, deren Wahl bindend ist, d.h. nachträglich nicht revidiert werden kann.
Option 1: Wird der ererbte Betrieb im Kern sieben Jahre fortgeführt, werden von der Besteuerung 85% des Wertes des übertragenen Betriebsvermögens verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach sieben Jahren nicht weniger als 650% der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am Wert des Betriebsvermögens höchstens 50% betragen. Kleinstbetriebe erhalten einen gleitenden Abzugsbetrag von 150.000 Euro.
Option 2: Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern zehn Jahre fortführen, werden komplett von der Erbschaftsteuer verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach 10 Jahren nicht weniger als 1000 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am Wert des Betriebsvermögens höchstens 10% betragen.
Ausnahmen gibt es für die Landwirtschaft. Aus der Verwaltungsvermögensgrenze bleiben z.B. Hofverpachtungen ausgenommen. Der Abschlag für landwirtschaftliche Wohngebäude bleibt erhalten.
09.09.2008 | Steuerrecht |
Die Übertragung des Verlustvortrags vom Erblasser auf den Erben ist nicht mehr möglich (BFH GrS 2/04 vom 17.12.07). Der BFH ist damit von einer rund 45 Jahre währenden höchstrichterlichen Rechtsprechung und entsprechenden Praxis der Finanzverwaltung abgerückt. Danach können seit dem 13.03.08 Erben von Privatbesitz oder Betriebsvermögen Verlustvorträge des Erblassers nicht mehr zur Minderung der eigenen Einkommensteuerlast nutzen.
Künftig sollten deshalb aufgelaufene Verluste möglichst noch vor Übertragung des betreffenden Vermögens verbraucht werden, indem etwa Vermögenswerte verkauft und stille Reserven über die Verrechnung der Verlustvorträge neutralisiert werden.
09.09.2008 | Steuerrecht |
Bekanntlich soll am 17.10.08 der Bundestag und am 17.11.08 der Bundesrat die Änderungen durch die Erbschaft- und Schenkungsteuerreform 2008 beschließen. Bis zur endgültigen Verabschiedung der neuen Vorschriften gilt das alte Recht mit seinen Privilegien für Betriebsvermögen und Immobilien. Je nachdem ist es günstiger, eine beabsichtigte vorweggenommene Erbfolge vorzuziehen, um noch von den alten Bewertungsregeln zu profitieren oder abzuwarten, um die neuen Verschonungsregelungen in Anspruch zu nehmen.
In Erbfällen, die seit dem 01.01.07 eingetreten sind, können Erben bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts wählen, ob das Erbschaftsteuergesetz in der neuen oder in der alten Fassung angewendet werden soll. Nach den vorliegenden Gesetzesentwürfen soll dies aber nicht die Bewertung und die Freibeträge betreffen. Das hat zur Folge, dass in der Zeit des Wahlrechts bis zum vermutlichen Inkrafttreten der neuen Regelungen am 01.01.09 zwar noch die nach altem Recht i.d.R. günstigere Bewertung, aber die ungünstigeren persönlichen Freibeträge zur Anwendung gelangen. Im Ergebnis wird es damit nur für kleinere Einzelunternehmen oder Personengesellschaften ratsam sein, den Übergang auf die nächste Generation nach neuem Recht zu wählen.
Bei Schenkungen von Kapitalgesellschaften und deren Beteiligungen sollte abgewartet werden, weil die Bewertung nach neuem Recht kaum von der nach altem Recht abweichen wird, aber nach neuem Recht nur 15 % sofort versteuert werden müssen und der Unternehmensnachfolger von höheren persönlichen Freibeträgen profitieren kann.
07.03.2008 | Steuerrecht |
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.10.07 (Aktenzeichen VI R 42/04) sind Strafverteidigungskosten steuerlich als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst war. Dies ist der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist. Das Finanzgericht (FG) war hinsichtlich eines Teils der auf einer Honorarvereinbarung beruhenden Strafverteidigungskosten zu dem Ergebnis gekommen, dass die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat nicht im Rahmen der Berufsausübung als Geschäftsführer einer GmbH begangen worden sei. Die Tat sei auf sein privat veranlasstes Verhalten, nämlich den Erwerb von Privatvermögen in der Gestalt eines Geschäftsanteils an dieser GmbH, zurückzuführen. Diese Würdigung des FG hat der BFH nicht beanstandet. Wegen der weiteren Strafverteidigungskosten hatte der Steuerpflichtige aber Erfolg. Zwar sah auch das FG, dass der Steuerpflichtige insoweit die ihm zum Vorwurf gemachten Taten in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer begangen hatte. Es hatte den Abzug als Werbungskosten trotzdem mit der Begründung verneint, es gehöre nicht zu den beruflichen Aufgaben eines Geschäftsführers, zugunsten seines Arbeitgebers strafbare Handlungen zu begehen. Nach Auffassung des BFH kommt es aber für den Werbungskostenabzug auf die Strafbarkeit dieser Tätigkeit nicht an. Soweit keine Werbungskosten vorlagen, hat der BFH auch keine außergewöhnliche Belastung gesehen. Auf einer Honorarvereinbarung beruhende Strafverteidigungskosten führten nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung, soweit sie nach einem Freispruch des Steuerpflichtigen nicht der Staatskasse zur Last fallen.
07.12.2007 | Steuerrecht |
Nach jüngster Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts an den Gesetzgeber ist die Erbschaftsteuer stets auf der Grundlage von Verkehrswerten zu bemessen. Im ersten Halbjahr 2008 soll nun das entsprechende Reformergesetz in Kraft treten.
Der hierzu dem Bundestag am 20.11.07 vorgelegte Gesetzesentwurf der Regierung sieht zwar eine Erhöhung der Steuerfreibeträge (Ehegatten bisher T€ 307 auf 500, Kinder von T€ 205 auf 400) vor. Sicher ist aber auch, dass künftig die Erbschaftsteuer für Immobilien mit Verkehrswerten, die die jeweiligen Steuerfreibetrag deutlich übersteigen, höher ausfallen wird. Nach geltendem Recht macht der zu besteuernde Grundbesitzwert in der Regel die Hälfte des Verkehrswertes aus.
Beispiel: Erbt ein Ehegatte vom anderen ein Grundstück mit einem Grundbesitzwert von € 1 Mio und einem Verkehrswert von € 2 Mio, unterliegt dieses nach geltendem Recht mit einem Wert von € 693, nach künftigem Recht aber mit € 1,5 Mio der Besteuerung. Das löst bei einem im diesem Fall gleich bleibenden Steuersatz von 19 % künftig satte € 111 mehr Steuern aus!
Für Erwerbe von Todes wegen, für die die Steuer nach dem 31.12.06 und vor dem Inkrafttretens des Änderungsgesetzes entstanden ist, räumt der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht ein, ob das zur Zeit noch geltende oder das künftige Recht für die Besteuerung angewendet werden soll.
Für Schenkungen von wertintensiven Immobilien sollte die noch verbleibende Zeit bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen zur vorweggenommenen Übertragung auf die künftigen Erben genutzt werden. Maßgeblich ist das Datum des notariellen Übergabevertrages. Unerheblich ist, wann der Grundbucheintrag erfolgt. Wegen den unterschiedlichen Interessenlagen sowie Vermögens- und Familienverhältnisse sind pauschale Gestaltungsempfehlungen aber unseriös.
Häufig wird sich der Schenkers den Nießbrauch vorbehalten wollen. Bei Geldgeschenken zum Erwerb einer Immobilie wird der geltende günstige steuerliche Grundbesitzwert zu Grunde gelegt, wenn der Immobilienerwerb noch vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt. Eine häufig gewählte Gestaltung ist die Übergabe gegen Zahlung einer monatlichen Rente, wodurch künftig auch Einkommensteuer gespart werden kann. Denkbar ist auch die Übertragung von Teileigentum, um steuerliche Freibeträge zu nutzen. Wegen der künftig günstigeren Ertragsteuerbelastung ist auch die Einbringung in eine GmbH zu erwägen.
07.12.2007 | Steuerrecht |
Mit dem Regierungsentwurf vom 20.11.07 zur Reform des Erbschaftsteuerrechts dürften auch die wesentlichen Positionen zur Verschonung von Betriebsvermögen in der Unternehmensnachfolge kleiner und mittelständischer Betriebe feststehen.
Um die im Gesetzentwurf schwierige gegenständliche Unterscheidung von produktivem und nicht produktivem Vermögen zu vermeiden, erfolgt eine pauschale Festlegung des begünstigten Vermögens mit 85 %, die von der Bemessungsgrundlage bei einer gleitenden Freigrenze von 150.000 € abgezogen werden. Mindestens 15 % des Vermögens unterliegen daher immer der Besteuerung.
Freilich darf das „Verwaltungsvermögen“ einen Anteil von 50 % des Betriebsvermögens nicht überschreiten. Sonst gilt das gesamte Betriebsvermögen als nicht begünstigt. Verwaltungsvermögen sind im Wesentlichen Mietgrundstücke, soweit sie Dritten überlassen werden, Anteile an Kapitalgesellschaften, soweit die Beteiligung 25 % oder weniger beträgt und Beteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften im In- und Ausland, Kapitalgesellschaften, soweit bei diesen das Verwaltungsvermögen mehr als 50 % beträgt, Wertpapiere und vergleichbare Forderungen, Kunstgegenstände und –sammlungen.
Auf das begünstigte Betriebsvermögen wird ein Wertabschlag von 100 % gewährt, sofern folgende Verschonungsparameter eingehalten werden:
Im Übrigen tritt die Nachversteuerung ein, wenn der Betrieb ganz oder zum Teil innerhalb der obigen Fristen veräußert, aufgegeben oder wenn ihm wesentliche Betriebsgrundlagen entnommen werden, sofern nicht in zeitlichem Zusammenhang eine Reinvestition in gleichem Umfang im Betrieb erfolgt.
Zum Wegfall der Verschonung führt auch, wenn innerhalb der 15-Jahres-Frist Entnahmen getätigt werden, die die Summe der Einlagen und der Gewinne bzw. Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 150.000 € übersteigen.
Die Steuer wird nach der sich danach ergebenden höheren Bemessungsgrundlage rückwirkend neu festgesetzt.
Im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren soll noch die Frage einer möglichen Doppelbelastung mit Einkommen- und Erbschaftsteuer näher geprüft werden. Das Gesetz wird ab seiner Verkündung, mit der im ersten Halbjahr 2008 gerechnet werden kann, in Kraft treten und ist ab diesem Stichtag anzuwenden.
05.09.2007 | Steuerrecht |
Zur Gewinnung von zusätzlicher Liquidität kann folgendes Modell dienen: Eine GmbH überträgt ihren Immobilienbesitz auf eine KG, an der sie zu 100 % als Kommanditistin beteiligt ist gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Anschließend verleast die KG die Immobilien als zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin an die GmbH, veräußert aber die Ansprüche auf die Leasingraten aus dem Leasingvertrag an ein Kreditinstitut. Der daraus erzielte Erlös, der dem Ertragswert der Grundstücke entspricht, wird dann kurzfristig durch die GmbH entnommen. Die Finanzverwaltung hatte zunächst erwogen, in Anbetracht zeitnaher Entnahme des Erlöses eine Veräußerung der Immobilien unter Aufdeckung der stillen Reserven anzunehmen, erkennt aber nun (Verfügung der OFD Hannover vom 26.04.07) die Buchwertfortführung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG ausdrücklich an.
08.06.2007 | Steuerrecht |
Von zusammen veranlagten Ehegatten hatte einer eine Einkommensteuer-Vorauszahlung zu leisten, der andere nicht; er hatte aber Steuerschulden aus vorehelicher Zeit. Bei der nachfolgenden Veranlagung ergab sich eine Steuererstattung, die das Finanzamt auf beide Eheleute je zur Hälfte aufteilte. Die eine Hälfte zahlte es an den Ehegatten zurück, der die Vorauszahlung geleistet hatte; die andere Hälfte verrechnete es mit den Steuerschulden des anderen Ehegatten. Die gegen die Aufrechnung gerichtete Klage der Eheleute hatte zunächst Erfolg (Nds. FG, EFG 2005, 746), scheiterte aber beim BFH (Urt. v. 15.11.05 – VII R 16/05, BStBl II 2006, 453 = NJW 2006, 942). Nach Auffassung des BFH steht ein Erstattungsanspruch zusammen veranlagten Eheleuten je zur Hälfte zu, wenn dem Finanzamt bei der zu Grunde liegenden Zahlung nicht ausdrücklich mitgeteilt wurde, dass der zahlende Ehegatte nur seine eigene Steuerschuld begleichen will. Bei intakter Ehe müsse das Finanzamt nämlich mangels eines solchen ausdrücklichen Hinweises einen sog. doppelten Tilgungswillen unterstellen. Der zahlende Ehegatte wolle nicht nur eigene Steuerschulden, sondern auch diejenigen des mit ihm zusammen veranlagten anderen Ehegatten tilgen. Dies gelte auch dann, wenn – wie im Streitfall – der Ehegatte genau den Betrag der gegen ihn festgesetzten Steuervorauszahlung zahle. Dieser seit Anfang der 1980er Jahre entwickelten BFH-Rechtsprechung kann nicht gefolgt werden. Die Unterstellung, der zahlende Ehegatte habe, wenn er bei der Zahlung keine ausdrückliche Bestimmung der zu tilgenden Steuerschuld trifft, bei intakter Ehe einen sog. doppelten Tilgungswillen, lässt unberücksichtigt, dass nach ständiger Rechtsprechung des BGH zu § 366 Abs. 1 BGB die Tilgungsbestimmung nicht ausdrücklich erfolgen muss, sondern sich auch stillschweigend aus den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ergeben kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Gläubiger eine Leistung des Schuldners, etwa weil ein genau bestimmter offener Betrag gezahlt wird, einer von mehreren offenen Verbindlichkeiten zuordnen kann (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 17.09.01 – II ZR 275/99, NJW 2001, 3781). Fazit: Entgegenstehende Bescheide sollen offen gehalten werden. Bevor der BFH die beanstandete Rechtsprechung nicht ändert, sollte in solchen Fällen auf dem Zahlungswege oder in einem gesonderten Begleitschreiben etwa folgende Klarstellung vermerkt werden: „Getilgt werden ausschließlich Steuerschulden des Zahlenden“.
12.03.2007 | Steuerrecht |
Mit Beschluss vom 07.11.06 hat das Bundesverfassungsgericht auf Vorlage des Bundesfinanzhofs entschieden, dass die Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht den Anforderungen des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG entspricht. Die Bewertung muss künftig einheitlich an den gemeinen Werten ausgerichtet sein. Das gilt insbesondere für Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, Grundvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und für Erbbaurechte bzw. Gebäude auf fremden Grundstücken. Obwohl der Gesetzgeber damit nun neue Bewertungsregeln schaffen muss, ist es ihm unbenommen, bei Vorliegen ausreichender Gemeinwohlgründe in einem zweiten Schritt bestimmte Vermögensgegenstände wie Betriebsvermögen oder Grundvermögen schonender zu besteuern, wenn der Kreis der Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist und die darin zum Ausdruck kommenden Lenkungszwecke dem Gleichheitsgrundsatz entsprechend und in ihrer Wirkung möglichst zielgenau und gleichmäßig ausgestaltet werden. Das geltende Recht ist zwar weiter anwendbar. Dem Gesetzgeber ist aber aufgetragen, eine Neuregelung spätestens bis zum 31.12.08 zu treffen. Damit gilt zunächst in der Praxis, dass es in bereits bestehenden Erbschafts- und Schenkungsfällen nicht zu Änderungen kommt. Die Konferenz der Finanzminister hat bereits am 01.02.07 beschlossen, innerhalb von sechs Monaten einen Gesetzgebungsvorschlag zu den neuen Bewertungsregeln zu erarbeiten. Die überwiegende Zahl der Landesfinanzminister will davon unabhängig das Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge auf den Weg bringen und mit einem Anwendungswahlrecht zum 01.01.07 in Kraft treten lassen. Der die bisherige Regelung nach § 13a ErbStG noch in Anspruch nehmen will, kann dies, ggf. auch mit Wahlrecht für die neue Verschonungsregelung für Betriebsvermögen, bis zu einer Neuregelung also in jedem Falle tun.
14.12.2006 | Steuerrecht |
Das Bundeskabinett hat am 23.08.06 das Jahressteuergesetz 2007 auf den Weg gebracht, das u.a. für Besteuerungsfälle, die nach dem 31.12.06 eintreten, Änderungen bei der erbschaftsteuerlichen Grundstücksbewertung vorsieht. Für die Bewertung von Grundbesitz sollen jeweils die aktuellen Wertverhältnisse (nicht wie bisher die Wertverhältnisse zum 01.01.96) zu Grunde gelegt werden. Die Bewertung bebauter Grundstücke nach dem Ertragswertverfahren ändert sich dahingehend, dass statt der durchschnittlichen Jahresmiete aus den letzten drei Jahren der aktuelle Mietzins im Erwerbszeitpunkt zu Grunde gelegt wird. Darüber hinaus drohen höhere Bedarfswerte, wenn das Bundesverfassungsgericht – voraussichtlich im Januar 2007 – die bisherige Bewertung zu erbschaftsteuerlichen Zwecken als gleichheitswidrig beurteilt. Fazit: Es ist dringend zu prüfen, ob anstehende Grundstücksschenkungen noch im Jahr 2006 vorgenommen werden sollen.
05.12.2005 | Steuerrecht |
Für die 16. Legislaturperiode ist zu erwarten, dass die große Koalition folgende Gesetzesvorhaben wieder aufgreift: In einem Entwurf der Bundesregierung zur Sicherung der Unternehmensnachfolge vom 06.05.05 ist vorgesehen, dass auf land- und forstwirtschaftliches, gewerbliches und freiberufliches Vermögen sowie auf unmittelbare Beteiligungen eines Schenkers oder Erblassers von mehr als 25 % am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft eine bis zum Wert von 100 Mio. € entfallende Erbschaftsteuer bis zum Ende des 10. Jahres nach Entstehen der Steuer zinslos zu stunden ist und die zu stundende Steuer zum Ende eines jeden Jahres iHv 1/10 entfällt. Ausgenommen hiervon ist jedoch „nicht produktives“ Vermögen. Das sind Geld- und Bankforderungen, Wertpapiere und Beteiligungen am Nennkapital von Kapitalgesellschaften von 25 % oder weniger sowie Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke und Lizenzen. Die Neuregelungen sollen nach dem Gesetzentwurf auf Erwerbe Anwendung finde, die nach dem 31.12.05 erfolgen. Deshalb sollte mit der Übertragung von Wirtschaftsgütern und Beteiligungen auf gewerblich tätiger Unternehmen abgewartet werden, ob der Gesetzentwurf umgesetzt wird oder nicht. Nur wenn das Betriebsvermögen im Wesentlichen aus Geldforderungen, Finanzprodukten, verpachteten Grundstücken oder Lizenzen besteht, kann eine Übertragung nach geltendem Recht günstiger sein. Dies bedarf einer sorgfältigen Belastungsrechnung. Gemäß dem Entwurf des Bundesrates zu einem Gesetz zur Verringerung steuerlicher Missbräuche und Umgehungen sollen der erbschaftsteuerliche Freibetrag iHv 225.000 € und der Wertabschlag von 35 % auf das diesen Freibetrag übersteigende Vermögen nicht mehr für „gewerblich geprägte“ Personengesellschaften in Anspruch genommen werden können. Dies sind vermögensverwaltende Gesellschaften, bei denen ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind, also insbesondere vermögensverwaltende GmbH & Co. KG. Die Einschränkung soll auf alle Erwerbe Anwendung finden, für die die Steuer nach dem Tag des Gesetzesbeschlusses durch den Deutschen Bundestag entsteht. Um in den Genuss des Erbschaftsteuerfreibetrages von 225.000 € und des dazu gehörenden Wertabschlages auch für nicht produktive Vermögensportfolios zu kommen, kann es angezeigt sein, eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG als Geprägegesellschaft noch in diesem Jahr zu errichten und Anteile an ihr im Wege vorweggenommener Erbfolge im Familienkreis zu übertragen.
06.09.2005 | Steuerrecht |
Die Besteuerung der Privatnutzung von Firmenwagen beschäftigt nach wie vor unter verschiedenen Gesichtspunkten die Finanzrechtsprechung. Jeder Betroffene sollte sich deshalb für die Schlussbesprechung in seiner Betriebsprüfung der streitigen Sachverhalte bewusst sein, an denen die Prüfung anknüpfen wird. Gegenstand der so genannten „1-%-Regelung“ ist, dass bei Privatnutzung des Firmenwagens als so genannter „geldwerter Vorteil“ pro Monat 1 % des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung besteuert wird. Dieser Bruttolistenpreis umfasst auch Aufwendungen für Sonderausstattungen einschließlich werkseitig eingebauter Satelliten-Navigationsgeräte. Der 1-%-Monatswert ist auch dann anzusetzen, wenn das Fahrzeug in Wirklichkeit nur zeitweise während des Kalendermonats zur Verfügung stand. Kürzungen wegen einer Werbebeschriftung des Fahrzeugs, eines privaten Zweitwagens oder wegen der Übernahme von Treibstoff- oder Garagenkosten werden nicht akzeptiert. Wird das Firmenfahrzeug für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und einzelne Privatfahrten gegen Kilometerentgelt überlassen und unterschreitet dieses Kilometergeld den pauschalen monatlichen Nutzungswert nach der 1-%-Methode, soll nach Auffassung der Finanzverwaltung in der Differenz ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil liegen. Die Frage ist allerdings Gegenstand eines Revisionsverfahrens beim Bundesfinanzhof. Ebenso ist Gegenstand eines Revisionsverfahrens die von verschiedenen Finanzgerichten unterschiedlich beurteilte Frage, ob ein geldwerter Vorteil in Höhe des monatlichen 1-%-Pauschalbetrages anzusetzen ist, wenn dem Arbeitnehmer ausdrücklich die private Nutzung des Fahrzeugs untersagt ist, das Verbot aber nicht besonders überwacht wird. Auch welche Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind, mit dem allein eine Besteuerung nach den tatsächlich angefallenen Kosten herbeigeführt werden kann, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Gegenstand von Revisionsverfahren sind insbesondere, ob ein unvollständiges Fahrtenbuch durch Schätzung ergänzt werden kann und ob so genannte elektronische Fahrtenbücher, insbesondere ein mit dem Softwareprogramm „Microsoft Excel“ erstellte Auflistung, noch den Anforderungen genügen. Fazit: Sollte in der Schlussbesprechung über einen der berichteten Sachverhalte keine Einigung im Sinne des Steuerpflichtigen erzielt werden, müssen die entsprechenden Bescheide unbedingt durch Einspruch offen gehalten werden.
08.06.2005 | Steuerrecht |
Durch das Steueränderungsgesetz 2003 war den Unternehmen für Januar 2005 erstmals vorgeschrieben, ihre Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf elektronischem Weg nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu übermitteln. Nach einer Übergangsregelung reichten schriftliche Anmeldungen und Voranmeldungen bis einschließlich März 2005 aus. Offenbar hat die Finanzverwaltung nun erkannt, dass auf der Basis des bestehenden § 150 Abs. 1 Satz 1 AO elektronische (Vor-)Anmel-dungen tatsächlich nicht erzwungen werden können. Die OFD Düsseldorf hat eine Kehrtwende vollzogen und am 11.04.05 verfügt, dass auch nach dem 01.04.05 (Vor-)Anmeldungen in Papierform den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Bis zu einer entsprechenden Änderung von § 150 AO werden Anmeldungen in Papierform sanktionslos akzeptiert und Härtefallanträge positiv beschieden. Anhängigen Rechtsbehelfsverfahren gegen die Ablehnung von Härtefallanträgen wird stattgegeben. Soweit Anträge bestandskräftig abgelehnt worden sind, mit denen der Verzicht auf eine elektronische Übermittlung der (Vor-)Anmeldung begehrt wurde, werden diese Fälle nicht aufgegriffen. Nach jüngstem BMF-Schreiben vom 28.04.05 soll dies nur bis 31.05.05 befristet gelten. Wie es ab 01.06.05 weitergeht, muss noch geklärt werden.
08.06.2005 | Steuerrecht |
Zu welchen einkommensteuerlichen Belastungen Gestaltungsdefizite in der vorweggenommenen und testamentarischen Erbfolge führen können, zeigt der vom Bundesfinanzhof (AZ: III R 38/00) am 16.12.04 entschiedene Fall: Das Unternehmerehepaar hatte sich in Form eines „Berliner Testaments“ gegenseitig zu Erben mit der Maßgabe eingesetzt, dass die beiden gemeinsamen Kinder jeweils Erben des Überlebenden sein sollten. Mit dem Tod der Ehefrau erbte der Ehemann deren Kommanditanteil an der gemeinsamen Firma mit stillen Reserven von ca. 2,5 Mio. €. Damit mutierte die bisherige KG zum Einzelunternehmen. Als die beiden Kinder Pflichtteilsansprüche geltend machten, räumte der Vater jedem Kind bei einem buchmäßigen Kapital der KG von ca. 425.000 € je einen Teilkommanditanteil von 50.000 € ein. Dies bewertete der BFH als entgeltliches Geschäft und als Entgelt nicht etwa nur den jeweiligen Betrag von 50.000 €, sondern den am Verkehrswert des gesamten Unternehmens orientierten wirklichen Wert des Pflichtteils. Die Abgeltung der Pflichtteilsansprüche war somit nicht tarifbegünstigte, entgeltliche Übertragung von Anteilen des Einzelunternehmens, das durch den Tod der Ehefrau entstanden war! Tipp: Hätten die Eltern bei Errichtung ihres Berliner Testaments den Kindern in Höhe ihrer Pflichtteile vermächtnisweise Anteile an der KG eingeräumt oder schon zu Lebzeiten den Kindern entsprechende Anteile gegen Verzicht auf die etwaigen Pflichtteilsansprüche übertragen, hätte der enorme ertragsteuerliche Liquiditätsabfluss, den die Versteuerung des Veräußerungsgewinns bei dem Vater auslöste, gänzlich vermieden werden können.
03.01.2005 | Steuerrecht |
Vor- und Nacherbschaft nehmen erbrechtlich und steuerlich unterschiedliche Wege: Obgleich nur ein Erbfall vorliegt, löst die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge erbschaftsteuerlich zwei Besteuerungsvorgänge aus. Erst versteuert der Vorerbe wie ein Vollerbe, dann der Nacherbe, auf den das Vermögen des Erblassers übergeht, als ob dieses vom Vorerben stammte. Deshalb drohen doppelte Steuerbelastungen, denen ein besonderes Augenmerk zu schenken ist. Beim Vorerben unterliegt der volle Wert des Nachlasses der Erbschaftsteuer. Die den Vorerben treffenden Verfügungsbeschränkungen bleiben bei der Bewertung des steuerpflichtigen Erwerbs außer Betracht. Ebenso bleibt unberücksichtigt, wenn der Vorerbe den Nachlass schon zu seinen Lebzeiten herausgeben muss, weil die Nacherbfolge nicht an den Tod des Vorerben geknüpft, sondern anderweitig - etwa bei Ehegatten durch die Wiederverheiratung des Überlebenden - auflösend bedingt ist. Den Vorerben entlastet, dass er die Erbschaftsteuer aus den Mitteln der Vorerbschaft zu entrichten hat. Damit trägt im wirtschaftlichen Ergebnis der Nacherbe die gesamte Steuerlast, weil sich der Nachlass um die vom Vorerben bezahlte Erbschaftsteuer reduziert. Wird der Vorerbe Vollerbe, weil der Nacherbe die Erbschaft ausschlägt, ist damit kein zusätzlicher steuerpflichtiger Erwerb für den Vorerben verbunden. Wirtschaftlich kommt die Rechtsstellung des Vorerben der eines Nießbrauchers sehr nahe. Daher kann es zweckmäßig sein, wenn der Erblasser an Stelle der Vorerbschaft dem designierten "Vorerben" ein Nießbrauchsvermächtnis aussetzt. Dies empfiehlt sich insbesondere dann, wenn der Erblasser dem Betreffenden ohnehin nur die Nutzung der Erbschaft für eine bestimmte Zeit zukommen lassen will. Dann wird der vorgesehene "Nacherbe" sofort als Erbe eingesetzt und hat den Erbanfall zu versteuern, während der "Vorerbe" als Nießbraucher den Kapitalwert des Nießbrauchs versteuert. Weil der Erwerb des "Nacherben" mit dem Nießbrauch belastet ist, kann dieser einen entsprechenden Schuldposten absetzen, was zu einer Verringerung des Erbschaftsteuerwerts führt. Außerdem liegen nicht zwei, sondern nur ein Erbfall vor, bei dem der Nachlass auf zwei Personen, den Erben und den Nießbraucher, aufgeteilt wird. Das führt zur Nutzung doppelter Freibeträge und günstigerer Steuersätze. Wenn das Nießbrauchsvermächtnis zu Gunsten des überlebenden Ehegatten ausgesetzt wird, kann der Nießbrauch nicht als Schuldposten in Abzug gebracht, sondern lediglich zinslose Stundung der hierauf entfallenden Erbschaftsteuer verlangt werden. Trotzdem ist auch in diesem Fall die Nießbrauchslösung günstiger, wenn von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, die zinslos gestundete Steuer sofort abzulösen. Dieser Steuervorteil erhöht sich, wenn der Erbe einer ungünstigeren Steuerklasse als der Nießbraucher unterliegt. Der Nacherbe unterliegt erst bei Eintritt des Nacherbfalls der Steuerpflicht, auch wenn er erbrechtlich bereits mit dem Erbfall eine veräußerliche und vererbliche Anwartschaft auf den späteren Erwerb erhält, nicht aber, wenn der Nacherbe gegen Abfindung auf sein Nacherbenrecht verzichtet, dieses gegen Entgelt überträgt oder wenn er die Nacherbschaft gegen Abfindung ausschlägt. Tritt die Nacherbfolge durch Tod des Vorerben ein, hat der Nacherbe den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern. Es ist dann also das Angehörigenverhältnis des Nacherben zum Vorerben, nicht zum Erblasser, maßgeblich. Auf Antrag des Nacherben kann jedoch der Versteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des Nacherben zum Erblasser zu Grunde gelegt werden. Das hat unter Umständen erhebliche Auswirkungen auf den Umfang sachlicher Steuerbefreiungen (z.B. für Hausrat), die Höhe des persönlichen Freibetrags, den anzuwendenden Steuersatz sowie auf die Ermäßigung der Steuer bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens. Der Antrag setzt aber voraus, dass der Nacherbe in einem engeren Angehörigkeitsverhältnis zum Erblasser steht als zum Vorerben. Sinnvoll ist ein Antrag z.B. in folgenden Fällen: Erblasser-----Vorerbe-----Nacherbe---------------------Grund --------------------------------------------------------------------------------------- Ehemann-----Ehefrau-----Bruder des Ehemannes----Steuerklasse II statt III Vater----------Kind 1------Kind 2-----------------------Steuerklasse I statt II Geht auch eigenes Vermögen des Vorerben auf den Nacherben über, sind die beiden Vermögensanfälle hinsichtlich der Steuerklasse getrennt zu behandeln. Für das eigene Vermögen des Vorerben kann aber ein Freibetrag nur gewährt werden, soweit der Freibetrag für das der Nacherbfolge unterliegende Vermögen nicht verbraucht ist. Dabei kann der nicht verbrauchte Freibetrag für das Nacherbschaftsvermögen nur in Höhe des für den Erwerb vom Vorerben maßgeblichen Freibetrags in Abzug gebracht werden. Beispiel: V setzt den älteren Sohn S als Vorerben und die jüngere Tochter T als Nacherbin ein. S wiederum setzt T als Alleinerbin ein. S verstirbt. T erwirbt Nacherbschaftsvermögen von 100.000 € und Eigenvermögen ihres Bruder von 30.000 €. Beantragt T Versteuerung nach dem Angehörigenverhältnis zu V, wird der ihr zustehende Freibetrag von 205.000 € nur in Höhe von 100.000 € verbraucht. Der Freibetragsrest von 105.000 € wird beim Eigenvermögen des S nur in Höhe des Freibetrags von 10.300 € berücksichtigt, der T im Verhältnis zu S zusteht. T muss also 19.700 € versteuern. Die Steuer ist für jeden Erwerb jeweils nach dem Steuersatz zu erheben, der für den gesamten Erwerb gelten würde. Tritt die Nacherbfolge schon zu Lebzeiten des Vorerben, etwa durch Wiederverheiratung des im Ehegattentestament als Vorerben bestimmten überlebenden Ehegatten ein, gilt die Vorerbfolge als auflösend bedingter, die Nacherbfolge als aufschiebend bedingter Erwerb vom Erblasser. Dennoch muss zunächst der Vorerbe die Steuer voll entrichten. Dem Nacherben ist aber die vom Vorerben entrichtete Steuer anzurechnen. Es gelangt der Steuerbetrag in Abzug, welcher der tatsächlichen Bereicherung des Vorerben entspricht. Im Ergebnis wird damit die gegen den Vorerben festgesetzte Steuer insoweit eliminiert, als der Vorerbe nicht bereichert ist. Wenn der anrechenbare Betrag der Steuer, die der Vorerbe bezahlt hat, die vom Nacherben zu entrichtende Steuer übersteigt, findet aber keine Erstattung auf die vom Vorerben bezahlte Steuer statt. Aus erbschaftsteuerlicher Sicht kann es deshalb sinnvoll sein, den Eintritt der Nacherbfolge nicht - wie in der Praxis oft üblich - an den Tod des Vorerben zu knüpfen, sondern an ein anderes Ereignis. Gerade bei größeren Nachlässen können sich nennenswerte Belastungsvorteile ergeben. Wenn ein und dieselbe Person innerhalb von 10 Jahren Bereicherungen durch Schenkungen oder Erbfolge erfährt, werden diese in der Weise zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. Im Nacherbfall können hierbei nur die Zuwendungen der Person berücksichtigt werden, im Verhältnis zu der auch die Besteuerung greift. Ohne Antrag sind dies Zuwendungen des Vorerben, mit Antrag Zuwendungen des Erblassers. Der Nacherbe hat also die Wahl, eine Zusammenrechnung mit früheren Erwerben zu vermeiden oder, wenn er Bereicherungen sowohl vom Erblasser als auch vom Vorerben erfahren hat, die bei Zusammenrechnung niedrigere steuerliche Belastung zu suchen. Beispiel: V setzt Sohn S und Tochter T je zur Hälfte zu Vorerben und deren Kinder zu Nacherben ein. Sowohl S als auch T sterben hintereinander innerhalb von 10 Jahren nach V. Wenn nun nur von S ein Abkömmling vorhanden ist, versteuert dieser nach Steuerklasse I den Erwerb nach S. Für den Erwerb nach T kann er die Besteuerung nach V beantragen. Damit gilt Steuerklasse I für beide Erwerbe, während sonst der Erwerb nach T in Steuerklasse II fiele. Fazit: Die Vor- und Nacherbschaft ist nicht nur erbrechtlich kompliziert und schwer handhabbar. Sie sollte auch aus erbschaftsteuerlicher Sicht nur aus triftigen Gründen angeordnet werden. Wird die Nacherbschaft an den Tod des Vorerben geknüpft, kann es zu Progressionsverschärfungen und Freibetragsverlusten kommen. Über die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sollte der Erblasser nur nach eingehender Beratung und genauer erbschaftsteuerlicher Vergleichsrechnung mit Gestaltungsalternativen entscheiden.
24.09.2004 | Steuerrecht |
Alle gewerblichen Vermieter betrifft das BMF-Schreiben vom 29.01.04 zum Thema "Ordnungsgemäße Rechnungen". Danach gilt dann, wenn über die laufenden Mieten keine gesonderten Rechnungen erteilt werden, dass die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rechnung sich aus dem Mietvertrag selbst ergeben müssen. Dabei ist bei ordentlich gestalteten Verträgen schon bisher das Entgelt, die darauf entfallende Umsatzsteuer und der Umsatzsteuersatz gesondert ausgewiesen. Hinzu kommen nun aber noch die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers und eine einmalige Nummer zur Individualisierung des Vertrages (z.B. Wohnungs-, Objekt- oder Mieternummer). Da der konkrete Zeitraum, über den sich die Leistung oder Teilleistung erstreckt, nicht im Vertrag angegeben werden kann, ist es ausreichend, wenn sich dieser Zeitraum aus dem Zahlungsbeleg, also beispielsweise dem Überweisungsauftrag oder dem Kontoauszug, ergibt. Zur Leistungsbestimmung wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der Zahlungsbeleg vom Leistungsempfänger, also dem Vermieter, ausgestellt wird. In allen vor dem 01.01.04 abgeschlossenen Verträgen ist es unschädlich, wenn die individualisierende fortlaufende Nummer nicht enthalten ist. Ab 01.01.04 müssen aber die Verträge um eine einmalige Nummer ergänzt werden. Zahlungsbelege müssen dagegen keine gesonderte fortlaufende Nummer enthalten. Die Steuernummer bzw. Identifikationsnummer des leistenden Unternehmens muss ebenfalls erst in allen Verträgen, die ab 01.01.04 geschlossen wurden, enthalten sein. Ändert sie sich, muss dies dem Vertragspartner in geeigneter Weise mitgeteilt werden. Auf Zahlungsbelegen muss sie nicht angegeben werden.
24.09.2004 | Steuerrecht |
Häufig tritt an Stelle einer unmittelbaren Versorgungszusage bei mittelständischen Beschäftigten eine Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversicherung, welche der Arbeitgeber "direkt" als Versicherungsnehmer auf das Leben des Beschäftigen abschließt. Das aus dem Versicherungsvertrag resultierende Bezugsrecht steht dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen zu. Die Beiträge waren bislang gemäß § 40b Abs. 2 EStG steuerlich insoweit privilegiert, als sie bis zu einer Jahresprämie von 1.752 € einem pauschalen Lohnsteuersatz von 20 % unterlagen, wenn die Direktversicherung nicht auf einen früheren Lebensfall als das 60. Lebensjahr abgeschlossen und eine vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Bezugsberechtigten ausgeschlossen war. Diese pauschale Versteuerungsmöglichkeit fällt nach dem Alterseinkünftegesetz für alle Versicherungsverträge, die ab dem 01.01.05 abgeschlossen werden, weg. Die Beiträge zu solchen Neuversicherungsverträgen bleiben bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze zzgl. eines Festbetrages von 1.800 € steuerfrei. Die entsprechenden Renten hieraus sind jedoch voll steuerpflichtig. Günstig wirkt sich darüber hinaus nur ein Werbungskosten-Pauschbetrag iHv 102 € und der Altersentlastungsbetrag aus. Nur wer noch vor dem 01.01.05 eine pauschal besteuerte Direktversicherung abschließt, kann den späteren Bezug der Rente lediglich mit dem so genannten Ertragsanteil als "sonstige Einkünfte" versteuern.
26.05.2004 | Steuerrecht |
Wer gegen Bezahlung für 5 Jahre auf Wettbewerb verzichtet, unterliegt mit dieser nachhaltigen gewerblichen Tätigkeit der Umsatzsteuer (BFH V R 59/02). Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich um eine umsatzsteuerpflichtige Leistung, die in einem Unterlassen besteht. Dazu gehöre nach der Bestimmung des § 3a Abs. 4 Nr. 9 UStG auch der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben. Die Leistung werde auch im Rahmen des Unternehmens und nachhaltig erbracht, wobei es nicht darauf ankomme, ob der Betreffende beabsichtige, sich weiteren Wettbewerbsverboten zu unterwerfen. Entscheidend sei vielmehr die Dauer des Wettbewerbsverbots. Anders lautende BFH-Rechtsprechung aus der Zeit vor Einführung der Umsatzsteuer ist damit hinfällig.
26.05.2004 | Steuerrecht |
Wird Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, erfolgt dies häufig unter Nießbrauchsvorbehalt zu Gunsten des Schenkers. Bei der Ermittlung des steuerlichen Schenkungswertes wird der Wert des Nießbrauchs nicht zum Abzug gebracht (sog. steuerliches Abzugsverbot). Allerdings wird der auf den Nießbrauchswert entfallende Teil der Erbschaftsteuer bis zum Tode des Schenkers gestundet. Auf Antrag kann die gestundete Steuer jederzeit mit ihrem Barwert abgelöst werden. Der Bundesfinanzhof hat unlängst entschieden, dass ein lebzeitiger Verzicht auf den Nießbrauchsvorbehalt ebenfalls eine Schenkung darstellt und der Schenkungsteuer unterliegt. Eine Doppelerfassung des Nießbrauchsrechts als Folge des steuerlichen Abzugsverbots wird dadurch vermieden, dass bei der Besteuerung des späteren Nießbrauchsverzicht der bei der früheren Schenkung miterfasste Nießbrauchswert abgezogen wird. Rechnerisch scheint damit ein Ausgleich hergestellt zu werden. Der Nießbrauchsverzicht kann jedoch verheerende Folgen für frühere Grundstücksschenkungen unter Nießbrauchswert zu Einheitswerten, also vor 1996, haben. Der damals ebenfalls zum Einheitswert bewertete Nießbrauchsvorbehalt wird nunmehr mit den jetzigen steuerlichen Grundbesitzwerten deutlich (um das drei- bis vierfache) und künftig, bei einer zu erwartenden Gesetzesänderung, möglicherweise noch weiter aufgewertet.
07.05.2004 | Steuerrecht |
Das zum 31.12.01 festgestellte Körperschaftsteuer-Guthaben bei Kapitalgesellschaften sollte ursprünglich in einer Übergangszeit von 15 Jahren die zu veranlagende Körperschaftsteuer um 1/6 der Gewinnausschüttung eines Veranlagungszeitraums mindern. Die Körperschaftsteuer-Minderung konnte dabei zu einer Erstattung führen, wenn sie die zuvor errechnete Körperschaftsteuer überstieg. Hiervon machten viele Kapitalgesellschaften Gebrauch, was bekanntermaßen zu erheblichen Mindereinnahmen des Fiskus führte. Durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz ist diese Körperschaftsteuer-Minderung für die Zeit nach dem 11.04.03 bis zum 31.12.05 nicht mehr möglich. In der Folge ist die Körperschaftsteuer-Minderung zusätzlich dadurch begrenzt, dass das Körperschaftsteuer-Guthaben gleichmäßig auf die Wirtschaftsjahre bis 2019 verteilt wird. Aber: Diese Beschränkungen gelten nicht für die Fälle der Liquidation und Umwandlung. Z.B. ist auch künftig eine sofortige Realisierung des gesamten Körperschaftsteuer-Guthabens unter gewissen weiteren Voraussetzungen durch Umwandlung in eine Personengesellschaft möglich.
07.05.2004 | Steuerrecht |
Nach Streichung der Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen seit dem 01.01.98 hat die Finanzverwaltung nun ein Einsehen und gewährt bei unternehmensbezogenen Sanierungen den Erlass von Ertragsteuerbelastungen aus Sanierungsgewinnen, ... wenn die Voraussetzungen, nämlich Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungsfähigkeit und ein Schulderlass mit Sanierungseignung und Sanierungsabsicht der betreffenden Gläubiger vorliegen. Zuvor müssen allerdings sämtliche ertragsteuerrechtlichen Verlustverrechnungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden. Über den Erlass von Gewerbesteuer entscheiden die Gemeinden in eigener Zuständigkeit. Fazit: Durch die Regelung im Verwaltungserlass entsteht eine Selbstbindung der Finanzverwaltung, die einen Rechtsanspruch Betroffener auf Steuererlass begründet, sofern die Voraussetzungen vorliegen.
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