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08.06.2007 | Arbeitsrecht
Eine längst überfällige Klarstellung zum Kündigungsschutz und Kleinbetrieb ist jetzt erfolgt. Seit dem 01.01.04 genießt ein Arbeitnehmer den besonderen Schutz des Kündigungsschutzgesetzes nur, wenn sein Arbeitgeber in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Bis zum 31.12.03 reichte hierfür bereits die Beschäftigung von regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmern. Vor diesem Stichtag bereits beschäftigte Arbeitnehmer genießen Bestandsschutz; für sie gilt also noch der alte Schwellenwert. Umstritten war nach Inkrafttreten der Neuregelung, ob bei der Berechnung des niedrigeren Schwellenwerts nur die (Alt-) Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind, die bereits am 31.12.03 im Betrieb beschäftigt waren, oder aber ob durch Ersatzeinstellungen für ausgeschiedene (Alt-) Arbeitnehmer dieser Schwellenwert (immer wieder) aufgefüllt wird. Zahlreiche arbeitsgerichtliche Entscheidungen hatten diese Meinung vertreten. Das Bundesarbeitsgericht ist dieser Auffassung entgegengetreten. Das hat für Arbeitnehmer im Kleinbetrieb erhebliche Folgen. Ihr Bestandsschutz unterliegt jetzt absehbar einem "Verfalldatum".
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