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09.09.2008 | Arbeitsrecht
Vor zwei Jahren in Kraft getreten, zielt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorrangig auf den Schutz von Beschäftigten vor ungerechtfertigter Benachteiligung. Eher überraschend erscheint deshalb die Vorschrift des § 6 Abs. 3 AGG, wonach die Vorschriften des II. Abschnitts (das sind immerhin die §§ 6 – 18 AGG) für Selbständige und Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen und Vorstände, entsprechend gelten, soweit die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit und den beruflichen Aufstieg betroffen sind. Was aber heißt das konkret? Es bedeutet z.B., dass sich ein Geschäftsführer oder Vorstand auf das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG berufen kann, soweit sein Zugang zur Erwerbstätigkeit und sein beruflicher Aufstieg betroffen ist, nicht aber beispielsweise Vergütungsfragen oder seine Entlassung. Auf den Prüfstand des AGG müssen schließlich alle Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen sowie die Gestaltung und Durchführung von Auswahlverfahren. Weisen diese Rahmenbedingungen Gestaltungsmerkmale auf, die eine ungerechtfertigte Benachteilung iSv § 7 AGG darstellen, sind damit zugleich auch die im I. Abschnitt des Gesetzes genannten (und an sich nicht geltenden) Kriterien der Rasse, ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu prüfen. Von erheblicher Relevanz (und Ambivalenz) ist das Diskriminierungsmerkmal Alter, beispielsweise im Zusammenhang mit Höchst-Altersgrenzen in Gesellschaftsverträgen für die Bestellung von Vorständen oder Geschäftsführern. Welche Altersdifferenzierungen zulässig sind, regelt § 10 AGG ausdrücklich. Erfolgt hingegen die Abberufung eines Geschäftsführers aus Altersgründen oder wird seine Bestellung aus Altersgründen befristet, gilt § 6 Abs. 3 AGG seinem Wortlaut nach nicht. Eine entsprechende Anwendung wird in der Literatur bis jetzt abgelehnt. Zwangsläufig gibt es zu diesen Fragen noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Man wird eher skeptisch sein dürfen, ob das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auch für Selbständige und Organmitglieder die Bedeutung erlangt, die es für Beschäftigte beansprucht.
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