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27.08.2009 | Arbeitsrecht
Leiharbeit ist für Arbeitgeber oft die (Patent-) Lösung zur Überbrückung kurzfristiger Beschäftigungsengpässe, für die betroffenen Arbeitnehmer, und zwar sowohl die Leiharbeitnehmer als auch die Stammbelegschaft im Entleiherbetrieb nicht selten ein Ärgernis, weil sie die Schaffung neuer Dauerarbeitsplätze verhindert oder entbehrlich macht. Bei Kündigungen gegenüber der Stammbelegschaft muss allerdings auch der Arbeitgeber auf der Hut sein. Beschäftigt er nämlich dauerhaft Leiharbeitnehmer, muss er zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung eines Stammarbeitnehmers zunächst den Einsatz des Leiharbeitnehmers beenden, soweit dieser auf einem für die Stammarbeitskraft geeigneten Arbeitsplatz beschäftigt wird. Das jedenfalls meint das LAG Berlin und führt als konkreten Änderungsgrund auch die Beschäftigung eines Leiharbeitnehmers zur Krankheitsvertretung an. Wird der Leiharbeitnehmer zur Krankheitsvertretung beschäftigt, folgt der Einsatz gleichwohl auf Dauerarbeitsplätzen, wenn der Vertretungsbedarf ständig und ununterbrochen anfällt und der Arbeitgeber hierfür im Tätigkeitsbereich der zu kündigenden Stammarbeitskraft dauerhaft Personal beschäftigt. Dann nämlich, so das LAG, bestehe ein geeigneter Dauerarbeitsplatz – und dessen Vorhandensein stehe dem Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung gegenüber einem Stammarbeitnehmer immer entgegen. Da das BAG sich in gleicher Deutlichkeit so noch nicht geäußert hat, hat das LAG Berlin die Revision zugelassen.
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