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05.12.2005 | Steuerrecht
Für die 16. Legislaturperiode ist zu erwarten, dass die große Koalition folgende Gesetzesvorhaben wieder aufgreift: In einem Entwurf der Bundesregierung zur Sicherung der Unternehmensnachfolge vom 06.05.05 ist vorgesehen, dass auf land- und forstwirtschaftliches, gewerbliches und freiberufliches Vermögen sowie auf unmittelbare Beteiligungen eines Schenkers oder Erblassers von mehr als 25 % am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft eine bis zum Wert von 100 Mio. € entfallende Erbschaftsteuer bis zum Ende des 10. Jahres nach Entstehen der Steuer zinslos zu stunden ist und die zu stundende Steuer zum Ende eines jeden Jahres iHv 1/10 entfällt. Ausgenommen hiervon ist jedoch „nicht produktives“ Vermögen. Das sind Geld- und Bankforderungen, Wertpapiere und Beteiligungen am Nennkapital von Kapitalgesellschaften von 25 % oder weniger sowie Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke und Lizenzen. Die Neuregelungen sollen nach dem Gesetzentwurf auf Erwerbe Anwendung finde, die nach dem 31.12.05 erfolgen. Deshalb sollte mit der Übertragung von Wirtschaftsgütern und Beteiligungen auf gewerblich tätiger Unternehmen abgewartet werden, ob der Gesetzentwurf umgesetzt wird oder nicht. Nur wenn das Betriebsvermögen im Wesentlichen aus Geldforderungen, Finanzprodukten, verpachteten Grundstücken oder Lizenzen besteht, kann eine Übertragung nach geltendem Recht günstiger sein. Dies bedarf einer sorgfältigen Belastungsrechnung. Gemäß dem Entwurf des Bundesrates zu einem Gesetz zur Verringerung steuerlicher Missbräuche und Umgehungen sollen der erbschaftsteuerliche Freibetrag iHv 225.000 € und der Wertabschlag von 35 % auf das diesen Freibetrag übersteigende Vermögen nicht mehr für „gewerblich geprägte“ Personengesellschaften in Anspruch genommen werden können. Dies sind vermögensverwaltende Gesellschaften, bei denen ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind, also insbesondere vermögensverwaltende GmbH & Co. KG. Die Einschränkung soll auf alle Erwerbe Anwendung finden, für die die Steuer nach dem Tag des Gesetzesbeschlusses durch den Deutschen Bundestag entsteht. Um in den Genuss des Erbschaftsteuerfreibetrages von 225.000 € und des dazu gehörenden Wertabschlages auch für nicht produktive Vermögensportfolios zu kommen, kann es angezeigt sein, eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG als Geprägegesellschaft noch in diesem Jahr zu errichten und Anteile an ihr im Wege vorweggenommener Erbfolge im Familienkreis zu übertragen.
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